Kurztitel

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,

Inkrafttretensdatum

07.04.1925

Langtitel

Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925, (NR: GP römisch II 234 AB 278 S. 83.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Juli 1924 in Prag unterzeichnete Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen, welcher also lautet: ...

mit Ausnahme des als Anlage D beigegebenen Notenwechsels, der nach der Verfassung der Republik Österreich der parlamentarischen Genehmigung nicht bedarf, die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diesen Zusatzvertrag samt den Anlagen A, B, C und D für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihn gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. März 1925.

Ratifikationstext

Dieser Staatsvertrag tritt am 7. April 1925 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines Handelsvertrages auf breiterer Grundlage stärker zu beleben, haben die beiden Regierungen beschlossen, in Verhandlungen über einen Zusatzvertrag zu dem österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 einzutreten und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)