Handels- und Verkehrsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921,
22.04.1920
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen.
StF: BGBl. Nr. 136/1921
BGBl. Nr. 17/1922
Der Unterzeichnete beehrt sich, Seine Durchlaucht den Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten zur Herstellung des Einverständnisses mit den vorstehenden Abmachungen zu ersuchen, ihm eine der gegenwärtigen Note entsprechende Gegennote sehr gefällig zukommen lassen zu wollen und benutzt zugleich diesen Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, 22. April 1920.
Seiner Hochwohlgeboren
den Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich
Staatskanzler Dr. Karl Renner
Wien.
Der Unterzeichnete beehrt sich, den Empfang der sehr geschätzten Note vom 22. April 1920, Ziffer 21605 /, 10,, zu bestätigen und Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich, Staatskanzler Dr. Karl Renner zur Kenntnis zu bringen, daß die fürstliche Liechtensteinische Regierung sich damit einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit der Republik Österreich die nachstehenden Abmachungen anzuwenden:
Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)
Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck kommende Staatsvertrag hat die verfassungsmäßige Genehmigung der Republik Österreich erhalten und ist am 22. April 1920 in Kraft getreten.
Seine Durchlaucht
Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein,
fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Wien.
Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Durchlaucht, dem Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein, fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Regierung sich einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein die nachstehenden Abmachungen anzuwenden: