Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,
01.12.1997
PROTOKOLL
über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik
StF: BGBl. III Nr. 89/1997 (NR: GP XX RV 496 AB 541 S. 52. BR: AB 5373 S. 620.)
BGBl. III Nr. 202/1997 (K über Idat)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Februar 1997 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind, einerseits
und die Regierung der Republik Österreich andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Republik Österreich von dem Willen, an den Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen: