Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.10.1997
24.11.1993
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ASYLANTRAGS
StF: BGBl. III Nr. 165/1997 (NR: GP XX RV 693 AB 757 S. 77. BR: 5458 AB 5467 S. 628.)
BGBl. III Nr. 102/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 96/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 57/2006 (K – Geltungsbereich)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch
*Belgien römisch III 165/1997 *Dänemark römisch III 165/1997 *Deutschland römisch III 165/1997 *Estland römisch III 96/2005 *Finnland römisch III 102/2004 *Frankreich römisch III 165/1997 *Griechenland römisch III 165/1997 *Irland römisch III 165/1997 *Italien römisch III 165/1997 *Lettland römisch III 102/2004 *Litauen römisch III 102/2004 *Luxemburg römisch III 165/1997 *Niederlande römisch III 165/1997 *Polen römisch III 96/2005 *Portugal römisch III 165/1997 *Schweden römisch III 165/1997 *Slowakei römisch III 102/2004 *Slowenien römisch III 57/2006 *Spanien römisch III 165/1997 *Tschechische R römisch III 96/2005 *Vereinigtes Königreich römisch III 165/1997 *Zypern römisch III 96/2005
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. Juli 1997 bei der Regierung von Irland hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz 2, für Österreich mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Irland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Seine Majestät der König der Belgier,
ihre Majestät die Königin von Dänemark,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Griechischen Republik,
seine Majestät der König von Spanien,
der Präsident der Französischen Republik,
der Präsident Irlands,
der Präsident der Italienischen Republik,
seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
ihre Majestät die Königin der Niederlande,
der Präsident der Portugiesischen Republik,
ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland –
IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,
ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 1 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“ bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,
IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,
ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,
e-rk3
30.05.2022
10006026
NOR11006129
N4199748977L