Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

17.06.1991

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR11005923

alte Dokumentnummer

N4199247798L