Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
Vertrag - Tschechische R
Paragraph 0
01.01.1993
17.06.1991
49/04 Grenzverkehr
Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)
BGBl. III Nr. 123/1997
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
29.08.2017
10005832
NOR11005923
N4199247798L