Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1992,
01.10.1992
31.12.1992
Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei Bundesgesetzblatt Nr.
1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, HOHENAU, BRECLAV UND BRNO SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRNO
StF: BGBl. Nr. 562/1992
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,