Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
Vertrag - Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
17.06.1991
49/04 Grenzverkehr
Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikel 17, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
30.08.2017
10005796
NOR11005883
N4199214442A