Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1980,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
15.06.1980
13.09.1973
49/03 Personenstand
Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
StF: BGBl. Nr. 308/1980 (NR: GP XV RV 70 AB 224 S. 23. BR: AB 2098 S. 392.)
BGBl. Nr. 406/1981 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 245/1982 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 216/1987 (K - Geltungsbereich)
Deutsch, Französisch
*Deutschland/BRD 308 aus 1980, *Griechenland 216 aus 1987, *Italien 406 aus 1981, *Luxemburg 245 aus 1982, *Niederlande 308 aus 1980, *Türkei 308/1980
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 8, zweiter Satz am 15. Juni 1980 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1980 sind außer Österreich die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), die Niederlande und die Türkei Vertragsstaaten des Übereinkommen.
Anläßlich der Notifikation gemäß Artikel 7, des Übereinkommens hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß für die Bundesrepublik Deutschland als Staatsangehöriger im Sinne des vorliegenden Übereinkommens jeder angesehen wird, der Deutscher im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen – in dem Wunsch, die einheitliche Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern zu gewährleisten – haben folgendes vereinbart:
e-rk
18.01.2018
10005477
NOR11005561
N4198010520G