Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
01.11.1978
31.12.2007
Für die mit einer Bundesgesetzblatt Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,
Republik Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996, (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel
StF: BGBl. Nr. 441/1978 (NR: GP XIV RV 872 AB 953 S. 98 BR: 1857 S. 378
BGBl. Nr. 256/1983 (NR: GP XV RV 1058 AB 1246 S. 129. BR: AB 2588 S. 429.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 19,, Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz, Artikel 20, Absatz 3,, Artikel 23 und Artikel 24, Absatz 7, zweiter Satz verfassungsändernd sind, samt Lageplan wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 30, am 1. November 1978 in Kraft.
In der Absicht, eine bessere internationale Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten darstellt,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung entsprechender autonomer und internationaler Maßnahmen zu fördern,
in dem Bestreben, die Infrastruktur in den grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsbedingungen zwischen Österreich und Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung wie auch für die Intensivierung des Fremdenverkehrs zu schaffen,
in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen, sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung dieses Projektes einen bedeutenden Impuls für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen in dieser Region und damit auch zwischen beiden Staaten zu geben,
sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen wie folgt: