Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1976,
11.06.1976
30.04.2004
Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben
StF: BGBl. Nr. 239/1976 (NR: GP XIV RV 25 AB 46 S. 12. BR: AB 1458 S. 347.)
BGBl. III Nr. 25/2014
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie deren Übersetzungen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens am 11. Juni 1976 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter zu entwickeln, sind übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen von Staatsbürgern der Vertragsstaaten zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: