Abkommen über den Personenverkehr (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972,
15.10.1972
31.12.1993
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,).
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 373/1972 (NR: GP XIII RV 279 AB 400 S. 36. BR: S. 312.)
BGBl. III Nr. 186/2012
Nachdem das am 17. Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juli 1972
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 15. September 1972 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, am 15. Oktober 1972 in Kraft.
und, die Italienische Republik
vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen den Personenverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern, sind übereingekommen, diese Materie, über die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, vom 13. Dezember 1957, hinaus, wie folgt zu regeln: