Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972,

Inkrafttretensdatum

15.10.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,).

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN PERSONENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 373/1972 (NR: GP XIII RV 279 AB 400 S. 36. BR: S. 312.)

Änderung

BGBl. III Nr. 186/2012

Sonstige Textteile

Nachdem das am 17. Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Juli 1972

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 15. September 1972 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, am 15. Oktober 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, die Italienische Republik

vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen den Personenverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern, sind übereingekommen, diese Materie, über die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, vom 13. Dezember 1957, hinaus, wie folgt zu regeln: