Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.2001

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien” bzw. „slowenisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik

Jugoslawien, „FVRJ”, „Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien” oder „SFRJ” bzw. „jugoslawisch”.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel

Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des

Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung

verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,

unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

StF: BGBl. Nr. 169/1968

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 82/1970

BGBl. Nr. 462/1975

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BG: AB 4535 S. 570.)

BGBl. III Nr. 94/2001 (NR: GP XXI RV 32 AB 156 S. 33. BR: AB 6210 S. 667.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: