Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Inkrafttretensdatum

25.02.1948

Langtitel

Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken

StF: BGBl. Nr. 117/1948

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, die am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche also lautet: ...

zu ratifizieren und verspricht im Nahmen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluß einer Übereinkunft neu zu regeln und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: