Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Unterzeichnungsdatum

14.12.1928

Index

49/07 Statistik

Langtitel

(Übersetzung.)

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.

StF: BGBl. Nr. 269/1931

Änderung

BGBl. Nr. 32/1932 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 157/1932 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 340/1932 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 145/1933 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 305/1933 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 72/1935 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 308/1937 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 10/1950 (P)

BGBl. Nr. 165/1958 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. Nr. 304/1967 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 127/1970 (K – Geltungsbereich P)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 269/1931 Ü, 10/1950 P *Australien 157/1932 Ü, 10/1950 P *Belgien 165/1958 P *Bulgarien 269/1931 Ü *Chile 72/1935 Ü *Dänemark 269/1931 Ü, 10/1950 P *Finnland 10/1950 P *Frankreich 145/1933 Ü, 10/1950 P *Ghana 165/1958 P *Griechenland 269/1931 Ü, 165/1958 P *Indien 32/1932 Ü, 10/1950 P *Irland 269/1931 Ü, 165/1958 P *Israel 165/1958 P *Italien 32/1932 Ü, 10/1950 P *Japan 165/1958 P *Kanada 269/1931 Ü, 10/1950 P *Lettland 308/1937 Ü *Luxemburg 165/1958 P *Niederlande 340/1932 Ü, 305/1933 Ü, 165/1958 P *Nigeria 304/1967 P *Norwegen 269/1931 Ü, 10/1950 P *Pakistan 165/1958 P *Polen 32/1932 Ü *Portugal 32/1932 Ü *Rumänien 32/1932 Ü *Schweden 269/1931 Ü, 10/1950 P *Schweiz 269/1931 Ü, 127/1970 P *Südafrika 269/1931 Ü, 10/1950 P *Tschechoslowakei 269/1931 Ü *Vereinigtes Königreich 269/1931 Ü, 32/1932 Ü, 10/1950 P, 165/1958 P

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt daß am 14. Dezember 1928 in Genf unterfertigte Internationale Abkommen über Wirtschaftsstatistik, welches also lautet:…

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und von den Bundesministern für Unterricht, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. Februar 1931.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1958,)

Das Abkommen ist im Verhältnis zwischen Österreich einerseits, Großbritannien und Nordirland, allen Teilen des Britischen Reiches, die nicht besondere Mitglieder des Völkerbundes sind, Kanada, der Südafrikanischen Union einschließlich des Mandatsgebietes Südwestafrika, dem Irischen Freistaat, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Griechenland, Norwegen, Schweden, Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik andererseits im Sinne seines Artikels 15 am 25. Juni 1931 in Kraft getreten.

Australien

Der Beitritt bezieht sich nicht auf die Gebiete von Papua und der Norfolkfinsel, Neuguinea und Nauru.

Der Beitritt erfolgte unter nachstehendem Vorbehalt:

Ziffer eins Die in Artikel 3, Anlage römisch eins, Teil römisch eins b vorgesehene Bestimmung, betreffend die besonderen Nachweisungen für die unmittelbare Durchfuhr wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.

Ziffer 2 Die in Artikel 3, Anlage römisch eins, Teil römisch eins, Paragraph römisch IV vorgesehene Bestimmung, die besagt, daß, wenn die Menge der Waren aller Art nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden soll, wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.

Belgien

Gemäß Artikel 11 des Abkommens erklärt die belgische Delegation namens ihrer Regierung, hinsichtlich der Kolonie Belgisch-Kongo die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ergeben, nicht annehmen zu können.

Dänemark

Gemäß Artikel 11 bleibt Grönland von den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausgenommen.

Weiters übernimmt die dänische Regierung durch Annahme des Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Statistiken, betreffend die Färöer-Inseln.

Frankreich

Bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens erklärt Frankreich, daß es durch seine Annahme keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich aller seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete übernimmt, die seiner Oberhoheit oder seinen Mandat unterstellt sind.

Durch die Annahme wünscht Frankreich keinerlei Verpflichtung betreffs der Gesamtheit seiner Kolonien, Schutzgebiete sowie derjenigen Gebiete zu übernehmen, die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehen.

Ghana

Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.

Italien

Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernimmt Italien keinerlei Verpflichtung hinsichtlich seiner Kolonien, Schutzgebiete und sonstigen im Artikel 11, Absatz 1, erwähnten Gebiete.

Japan

Gemäß Artikel 11 des gegenwärtigen Abkommens erklärt die japanische Regierung, daß sich ihre Annahme des gegenwärtigen Abkommens auf folgende Gebiete nicht erstreckt: Chosen, Taiwan, Karafuto, das Pachtgebiet von Kwantung und die Gebiete, bezüglich derer Japan sein Mandat ausübt.

Niederlande

Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernehmen die Niederlande keinerlei Verpflichtung bezüglich Niederländisch-Indien, Surinam und Curacao.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Ratifikationsurkunde der Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Gemäß der Erklärung des holländischen Ministers des Äußeren gilt diese Ratifikation nur für die holländischen Gebiete in Europa.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die königlich niederländische Regierung das unterzeichnete Abkommen dessen Ratifikationsurkunde die Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt haben (B. G. Bl. Nr. 340 aus 1932), auch auf Niederländisch-Indien für anwendbar erklärt. Diese Erklärung erfolgte unter nachstehenden Vorbehalten:

Ziffer eins Nicht anwendbar sind:

Litera a die Bestimmungen des Artikels 2, römisch III, E) und V;

Litera b die Bestimmungen, betreffend das sogenannte „System der Wertanmeldung“, das im Paragraph römisch II des Teiles römisch eins. der Anlage römisch eins erwähnt ist (siehe Artikel 3);

Litera c der Artikel 3, Absatz 2;

Ziffer 2 die im Artikel 2, römisch IV, erwähnten Nachweisungen werden sich nur auf Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Zinn, Mangan, Gold und Silber beziehen;

Ziffer 3 in die im Artikel 3 erwähnten Außenhandelsstatistiken werden Übersichten, betreffend die Durchfuhr, nicht aufgenommen werden.

Die Erklärung wurde am 5. Mai 1933 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Abkommen wird daher gemäß Artikel 11 mit 5. Mai 1934 auf Niederländisch-Indien anwendbar.

Portugal

Gemäß der Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die portugiesische Delegation namens ihrer Regierung, daß das gegenwärtigen Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.

Ich erkläre, daß meine Unterschrift keine der Kolonien, Schutzgebiete oder Gebiete unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät einschließt.

Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf das Gebiet von Südrhodesien bekanntgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel.

Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Polen für die freie Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; die Regierung der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik.

In der Erkenntnis, wie wichtig es ist, über statistische Nachweisungen zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der gesamten Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen;

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und einvernehmliche Aktion in der Form eines internationalen Abkommens erreicht werden kann, durch welches sowohl die amtliche Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Gattungen wirtschafts-statistischer Nachweisungen als auch die allgemeine Annahme einheitlicher Methoden für die Aufbereitung bestimmter statistischer Nachweisungen sichergestellt wird;

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage römisch eins. Außenhandelsstatistik = Anlage 1

Anlage römisch II. Fischerei-Statistik = Anlage 2

Anlage römisch III. Statistik des Bergbaues und Hüttenwesens = Anlage 3

Anlage römisch IV. Erhebung über die industrielle Produktion = Anlage 4

Anlage römisch fünf. Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad = Anlage 5

Anlage römisch VI. = Anlage 6

Entschließungen zur Erhebung = Anlage 7

Protokoll = Anlage 8

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.7.1958 eingearbeitet

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR11005281

alte Dokumentnummer

N4193110232W