Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
29.12.1994
18.06.1970
39/04 Zollabkommen
(Übersetzung)
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
StF: BGBl. Nr. 52/1973 (NR: GP XIII RV 158 AB 230 S. 25. BR: S. 309.)
BGBl. Nr. 506/1986 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Algerien 52 aus 1973, *Argentinien 506 aus 1986, *Australien 52 aus 1973, *Barbados 506 aus 1986, *Benin 52 aus 1973, *Deutschland/BRD 52 aus 1973, *Frankreich 506 aus 1986, *Griechenland 506 aus 1986, *Indien 506 aus 1986, *Irak 52 aus 1973, *Iran 52 aus 1973, *Israel 506 aus 1986, *Jordanien 52 aus 1973, *Kamerun 52 aus 1973, *Korea/R 506 aus 1986, *Lesotho 506 aus 1986, *Libanon 52 aus 1973, *Liechtenstein 506 aus 1986, *Marokko 506 aus 1986, *Neuseeland 506 aus 1986, *Niederlande 506 aus 1986, *Niger 52 aus 1973, *Polen 52 aus 1973, *Portugal 506 aus 1986, *Rwanda 52 aus 1973, *Senegal 506 aus 1986, *Somalia 52 aus 1973, *Spanien 52 aus 1973, *Südafrika 506 aus 1986, *Togo 52 aus 1973, *Tunesien 52 aus 1973, *Ungarn 506 aus 1986, *Zypern 506/1986
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. August 1972
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Zollabkommen wurde am 10. Oktober 1972 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt. Das Zollabkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, am 10. Jänner 1973 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören folgende Staaten dem Zollabkommen an: Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dahomey, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Libanon, Niger, Polen, Rwanda, Spanien, Somalia, Togo und Tunesien.
Nach einer weiteren Mitteilung des Rates hat die Schweiz mit einer am 13. Juni 1975 eingelangten Note den Geltungsbereich auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt.
Nachdem das am 8. Juni 1971 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmitteln samt Anlage, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zollabkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die VERTRAGSPARTEIEN des vorliegenden Abkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,
In der Erwägung, daß der internationale Austausch von Lehrmaterial für die Entwicklung des Unterrichts und der Berufsausbildung, den unentbehrlichen Voraussetzungen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, von wesentlicher Bedeutung ist,
In der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Lehrmaterial hierzu wirksam beitragen kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Änderung der Staatenliste, vergleiche Anlage B.5 Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
e-rk3
18.11.2025
10004144
NOR11005160
N3199762081J