A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
21.08.1963
06.12.1961
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
(Übersetzung)
ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)
StF: BGBl. Nr. 239/1963 (NR: GP X RV 7 AB 16 S. 4. BR: S. 197.)
BGBl. Nr. 130/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 131/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 50/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 351/1972 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 36/1976 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 45/1990
BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)
Englisch, Französisch
*Österreich 131/1967, römisch drei 37/1997 *Ägypten 50/1970 *Algerien 36/1976 *Australien 50/1970, römisch drei 37/1997 *Bulgarien 130/1967 *Côte d’Ivoire 239/1963 *Dänemark 130/1967 *Deutschland/BRD 130/1967 *Finnland 130/1967 *Frankreich 239/1963 *Griechenland 36/1976 *Irland 130/1967 *Island 351/1972 *Israel 130/1967 *Italien 130/1967 *Japan 36/1976 *Jugoslawien 239/1963 *Kanada 351/1972 *Kuba 130/1967 *Niederlande 130/1967 *Nigeria 36/1976, römisch drei 37/1997 *Rumänien 50/1970 *Schweden 130/1967 *Schweiz 239/1963, römisch drei 37/1997 *Spanien 130/1967 *Syrien 50/1970 *Tschechoslowakei 239/1963 *Tunesien 351/1972 *Türkei 36/1976 *Vereinigtes Königreich 130/1967, 36/1967, römisch drei 37/1997
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. April 1963
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen:
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr außer in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.
Das Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen auch für die Niederländischen Antillen gilt.
Nigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Die Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Artikel 26, Absatz eins, Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, auch für Hongkong gilt und gemäß Artikel 26, Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen.
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
Sub-Litera, i, n Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,
Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.1.1976 eingearbeitet.
e-rk3
Arbeitszweck, Zuchtzweck
02.02.2026
10005087
NOR11005150
N3199762024J