Kurztitel

Behälter-Pool-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

17.01.1998

Außerkrafttretensdatum

14.07.2021

Unterzeichnungsdatum

21.01.1994

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

StF: BGBl. III Nr. 182/1997 (NR: GP XX RV 558 AB 664 S. 71. BR: AB 5443 S. 626.)

Änderung

BGBl. III Nr. 85/2002 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*EU römisch drei 182 aus 1997, *Italien römisch drei 85 aus 2002, *Kuba römisch drei 182 aus 1997, *Malta römisch drei 182 aus 1997, *Polen römisch drei 85 aus 2002, *Schweden römisch drei 182 aus 1997, *Slowakei römisch drei 85 aus 2002, *Slowenien römisch drei 85 aus 2002, *Tschechische R römisch drei 85 aus 2002, *Usbekistan römisch drei 182/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist das nachstehende Übereinkommen samt Vorbehalten hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2002,)

(Übersetzung)

Vorbehalte

Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 17. Jänner 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Europäische Gemeinschaft, Kuba, Malta, Schweden, Usbekistan.

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Italien:

Vorbehalt:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten

Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

Europäische Gemeinschaft:

Vorbehalt:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

Kuba:

Erklärung:

In bezug auf Artikel 13, des Übereinkommens werden die kubanischen Zollbehörden gemäß ihrer Zuständigkeit oder Befugnis Papiere verlangen, wenn ihren Ermessen nach solche Maßnahmen eine bessere Einhaltung des Übereinkommens bewirken.

Malta:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 15, in bezug auf Absatz 2, der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens.

Polen:

Vorbehalt:

In Bezug auf Artikel 15, des Übereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Absatz 2, der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen.

Diese Umstände sind:

Schweden:

Erklärung:

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens ist unter bestimmten Umständen ein Zollpapier vorzulegen und eine Garantie für Ersatzteile zur Instandsetzung und für Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern zu leisten. Die genannten Umstände sind:

Slowakei:

Erklärung:

In Bezug auf Artikel 15, des Übereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Artikel 6, Absatz 2 und des Artikel 7, Absatz 2, dieses Übereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur Instandsetzung und Veränderung der gemeinsam durch Poolbehälter verwendeten Behälter eingeführten Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile.

Slowenien:

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit den Artikel 6 und 7 des Übereinkommens verlangen die slowenischen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen für Teile zur Instandsetzung und für Zubehör und Ausrüstung von Behältern die Vorlage von Zollpapieren und eine Sicherheitsleistung.

Solche Umstände liegen vor:

Tschechische Republik:

Vorbehalt:

Die Tschechische Republik erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 2 und Artikel 7, Absatz 2, hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben für Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile zur Einfuhr für die Instandsetzung oder Adjustierung der Poolbehälter ohne Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien,

Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,

In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu fördern,

In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden,

Sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.4.2002 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zubehörteil, Instandsetzungsteil

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR11005140

alte Dokumentnummer

N3199749557L