Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
Vertrag - Frankreich
Paragraph 0
01.09.1994
26.03.1993
39/03 Doppelbesteuerung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG AUF DEM GEBIETE DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUERN
StF: BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131. BR: AB 4633 S. 574.)
Deutsch, Französisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. September 1994 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz
im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Französischen Republik:
S. E. Herrn Andre Lewin
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
e-rk,
Erbschaftssteuer
17.06.2025
10004907
NOR11004960
N3199440040J