Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,
Vertrag – Frankreich
Paragraph 0
01.09.1994
26.03.1993
39/03 Doppelbesteuerung
Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Frankreich plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. Nr. 613/1994 (NR: GP XVIII RV 1034 AB 1177 S. 131. BR: AB 4634 S. 574.)
BGBl. III Nr. 77/2012 (NR: GP XXIV RV 1331 AB 1401 S. 118. BR: AB 8572 S. 800.)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)
Deutsch, Französisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 31, Absatz eins, mit 1. September 1994 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz
im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Französischen Republik:
S.E. Herrn Andre Lewin
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Zusatzprotokoll = Anlage 2
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 3
e-rk, DBA
17.06.2025
10004906
NOR11004959
N3199440006J