Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
01.03.1983
22.06.2009
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN
StF: BGBl. Nr. 104/1983 (NR: GP XV RV 1024 AB 1111 S. 124. BR: AB 2567 S. 427.)
BGBl. III Nr. 26/2016
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Dezember 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, am 1. März 1983 in Kraft.
Die Republik Österreich und Spanien
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und sozialen Interessen ihrer Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: