Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Russische F)
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,
09.03.1994
29.12.2002
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder
„UdSSR” bzw. „sowjetisch” sind als „Russische Föderation” bzw.
„russisch” zu lesen.
Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in
pragmatischer Weise weiter angewendet.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages erstellt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
StF: BGBl. Nr. 411/1982
idF:
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.)
BGBl. III Nr. 10/2003 (NR: GP XXI RV 108 AB 324 S. 41. BR: AB 6234 S. 669.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden,
übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen: