Doppelbesteuerung - Einkommen- und Vermögensteuern (Tadschikistan)
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
09.09.1991
30.06.2012
1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1998, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
2. Das Abkommen ist als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2013,).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
StF: BGBl. Nr. 411/1982 (NR: GP XV RV 745 AB 855 S. 88. BR: S. 4l4.)
BGBl. III Nr. 4/1998
BGBl. III Nr. 135/2013
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
Sub-Litera, i, m Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden,
übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen: