Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- und Vermögensteuern (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Inkrafttretensdatum

09.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Beachte

1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1998, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

2. Das Abkommen ist als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2013,).

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens

StF: BGBl. Nr. 411/1982 (NR: GP XV RV 745 AB 855 S. 88. BR: S. 4l4.)

Änderung

BGBl. III Nr. 4/1998

BGBl. III Nr. 135/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind

Sub-Litera, i, m Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen: