Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
Vertrag – Nordmazedonien
Paragraph 0
08.09.1991
15.03.1978
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
StF: BGBl. Nr. 289/1979 (NR: GP XIV RV 1105 AB 1225 S. 123. BR: AB 2016 S. 385.)
BGBl. III Nr. 92/1997
Deutsch, Serbokroatisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, am 1. August 1979 in Kraft.
VOM WUNSCH GELEITET,
daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,
IN DER ERWÄGUNG,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
Personenverkehr
27.02.2019
10004308
NOR11004344
N3197946866L