Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1972,
26.11.1972
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet
StF: BGBl. Nr. 423/1972 (NR: GP XIII RV 11 AB 149 S. 21. BR: S. 307.)
Nachdem der am 28. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972.
Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. September 1972 ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, am 26. November 1972 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: