Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Inkrafttretensdatum

29.06.1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

StF: BGBl. Nr. 297/1971

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 49/2007 (NR: GP XXII RV 1061 AB 1097 S. 122. BR: AB 7382 S. 725.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. April 1971

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Artikel römisch 24 , Absatz 2, am gleichen Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Islamische Republik Pakistan,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt: