Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.09.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

14.09.1966

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK

StF: BGBl. Nr. 13/1967

Änderung

BGBl. Nr. 56/1968

Vertragsparteien

*Afghanistan 13 aus 1967, *Australien 13 aus 1967, *Bangladesh 17 aus 1974, *Belgien 13 aus 1967, *Bhutan 562 aus 1982, *Birma 17 aus 1974, *China/R 13 aus 1967, *Dänemark 13 aus 1967, *Deutschland/BRD 13 aus 1967, *Fidschi 17 aus 1974, *Finnland 13 aus 1967, *Frankreich 17 aus 1974, *Großbritannien 13 aus 1967, *Indien 13 aus 1967, *Indonesien 17 aus 1974, *Italien 13 aus 1967, *Japan 13 aus 1967, *Kambodscha 13 aus 1967, *Kanada 13 aus 1967, *Kiribati 562 aus 1982, *Korea/R 13 aus 1967, *Laos 13 aus 1967, *Malaysia 13 aus 1967, *Nepal 13 aus 1967, *Neuseeland 13 aus 1967,, 562 aus 1982, *Niederlande 13 aus 1967, *Norwegen 13 aus 1967, *Pakistan 13 aus 1967, *Papua-Neuguinea 17 aus 1974, *Philippinen 13 aus 1967, *Salomonen 17 aus 1974, *Schweden 13 aus 1967, *Schweiz 17 aus 1974, *Singapur 13 aus 1967, *Sri Lanka 13 aus 1967, *Thailand 13 aus 1967, *Tonga 17 aus 1974, *Tuvalu 562 aus 1982, *USA 13 aus 1967, *Vanuatu 562 aus 1982, *Vietnam 13 aus 1967, *Westsamoa 13/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, dessen Artikel 4 Absatz 3,

Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1 und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1966

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.

Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN, IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;

IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden

ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR11004043

alte Dokumentnummer

N3196712618T