Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)
Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,
Vertrag - Schweden
Paragraph 0
10.06.1963
21.11.1962
39/03 Doppelbesteuerung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
StF: BGBl. Nr. 212/1963 (NR: GP X RV 5 AB 19 S. 4. BR: S. 197.)
Deutsch, Schwedisch
Nachdem das am 21. November 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien. am 2. Mai 1963.
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am l0. Juni 1963 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und seine Majestät der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
e-rk
03.10.2017
10003962
NOR11003998
N3196312674T