Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Unterzeichnungsdatum

20.12.1961

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

StF: BGBl. Nr. 127/1963 (NR: GP IX RV 554 AB 565 S. 99. BR: S. 184.)

Änderung

BGBl. III Nr. 167/2018 (NR: GP XXVI RV 6 AB 63 S. 15. BR: AB 9942 S. 878.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:

Ratifikationstext

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. März 1962

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch 24 Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Japan sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, übereingekommen wie folgt:

Schlagworte

e-rk, DBA

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR11003997

alte Dokumentnummer

N3196312673T