Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Inkrafttretensdatum

11.10.1962

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).

StF: BGBl. Nr. 283/1962 (NR: GP IX RV 587 AB 625 S. 96. BR: S. 187.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 27. November 1961 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln, welcher also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1962.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 11. September 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 11. Oktober 1962 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

IN DEM WUNSCH, zwischen den beiden Staaten eine Bereinigung der noch offenen finanziellen Fragen, die mit der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 im Zusammenhang stehen, im Geiste freundschaftlicher und gutnachbarlicher Beziehungen vorzunehmen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten sowie zur Regelung sonstiger finanzieller Fragen einschließlich von Fragen aus dem sozialen Bereich einen Vertrag zu schließen.

Sie haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben: