Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
Vertrag – Frankreich
Paragraph 0
14.09.1961
31.08.1994
13.10.1961
39/03 Doppelbesteuerung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern
StF: BGBl. Nr. 98/1962
BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131. BR: AB 4633 S. 574.
Deutsch, Französisch
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Französischen Republik (Direction Generale des Impots)
haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4 des am 8. Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
____________________
*) Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246 aus 1961, verlautbart.
e-rk
08.02.2022
10003949
NOR11003985
N3196212667T