Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
14.09.1961
31.08.1994
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
StF: BGBl. Nr. 246/1961
idF:
BGBl. Nr. 147/1972
BGBl. Nr. 588/1988
BGBl. Nr. 613/1994 (NR: GP XVIII RV 1034 AB 1177 S. 131. BR: AB 4634 S. 574.)
BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131. BR: AB 4633 S. 574.)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1960.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 14. September 1961.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden und die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: