Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HANDELSSCHULDEN VON PERSONEN MIT SITZ IN DER TÜRKEI

StF: BGBl. Nr. 128/1960

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 11. Mai 1959 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. November 1959.

Ratifikationstext

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik (nachstehend als die „türkische Regierung“ bezeichnet) -

IN DER ERWÄGUNG, daß sie Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend als die „Organisation“ bezeichnet) sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation am 29. Juli 1958 eine das Stabilisierungsprogramm der Türkei betreffende Entschließung (nachstehend als die „Entschließung“ bezeichnet) angenommen hat, in der er eine Erklärung der türkischen Regierung zur Kenntnis nahm, daß die Bedingungen des Schuldendienstes der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien geändert werden müßten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die türkische Regierung nach Ablauf des Transfermoratoriums, von dem die Organisation in der Entschließung Kenntnis genommen hatte, im Rahmen dieses Übereinkommens in der Lage sein wird, zu den darin vorgesehenen Terminen den Transfer bestimmter Kategorien dieser Schuldenzahlungen wieder aufzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, daß hiefür gemeinsame Anstrengungen notwendig erscheinen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation in ihrer Entschließung die beteiligten Regierungen ersucht hat, Regelungen betreffend die Rückzahlung der fälligen oder in den nächsten Jahren fällig werdenden Schulden und betreffend den Tilgungsplan für die Rückzahlung zu vereinbaren, wobei die Zahlungsfähigkeit der Türkei nach Maßgabe des Bedarfs und der erwarteten Ergebnisse des türkischen Stabilisierungsprogramms zu berücksichtigen ist,

IN DEM WUNSCHE, diesen Grundsätzen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation am 30. Jänner 1959 einen Beschluß über die Durchführung und Ausgestaltung des türkischen Stabilisierungsprogramms und die Gewährung eines Kredits an die Türkei durch den Europäischen Fonds gefaßt hat, worin er den Mitgliedsregierungen empfahl, den Personen mit Sitz in ihren Ländern, die mit Personen mit Sitz in der Türkei Verträge abgeschlossen haben, deren Erfüllung vor dem 5. August 1958 begann, nahezulegen, mit den letztgenannten Personen Verhandlungen aufzunehmen, um bezüglich des Teils dieser Verträge, der am 5. August 1958 noch nicht erfüllt worden war und bei dem die Zahlung vor dem 1. Jänner 1964 bewirkt werden muß, Vereinbarungen zu treffen, die unter Berücksichtigung des Stabilisierungsprogramms die Vertragsbedingungen für die Personen mit Sitz in der Türkei günstiger gestalten, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Vertragsbedingungen für die Schuldner nicht günstiger sein sollen als diejenigen, die in dem Tilgungsplan festgelegt werden, der für die Rückzahlung bestimmter von diesem Übereinkommen erfaßter Schuldenkategorien aufgestellt wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation vom 22. September 1958 bis zum 6. Mai 1959 eine Konferenz über die Finanzhilfe an die Türkei und über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei abgehalten hat, an der die Vertragsparteien und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen haben und in deren. Verlauf dieses Übereinkommen ausgearbeitet wurde,

IM HINBLICK DARAUF, daß auf dieser Konferenz die türkische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Absicht geäußert haben, Noten betreffend die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten auszutauschen, und

IN DER ERWÄGUNG, daß der Grundsatz einer möglichst gleichen Behandlung der verschiedenen Staaten, deren Regierungen zusammen mit der türkischen Regierung an der erwähnten Konferenz teilgenommen haben, für die verschiedenen zweiseitigen Abkommen maßgebend sein soll, die von den genannten Regierungen mit der türkischen Regierung abgeschlossen werden, um bestimmte technische Einzelheiten bezüglich des Tilgungsplans für die Rückzahlung dieser Schulden zu vereinbaren -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: