Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
20.08.1958
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.)
Nachdem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen, unterfertigt in London am 27. Feber 1953, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich, diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Juli 1958.
Der Beitritt Österreichs zum vorliegenden Abkommen ist am 20. August 1958 rechtswirksam geworden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits
und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika anderseits
haben getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und
in der Erwägung,
daß Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; daß auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; daß derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und daß die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;
daß Frankreich, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;
daß am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuß mit der Bezeichnung „Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden” zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemäße Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;
daß der genannte Ausschuß den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen, unter der Bedingung, daß eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;
daß eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt; daß zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger- und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;
daß diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I-VI dieses Abkommens abgedruckt ist); daß diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und daß dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;
daß die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, daß diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und daß die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind,
folgendes vereinbart: