Europäische Zahlungsunion
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
24.03.1957
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
StF: BGBl. Nr. 224/1957
BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt das am 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Gründung einer europäischen Zahlungsunion und dessen Zusatzprotokolle, welche also lauten:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in diesen Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. April 1957.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit haben bis zum 20. Juni 1957 folgende Staaten ratifiziert:
Das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 2:
Belgien, Frankreich, Griechenland, Österreich, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Zusatzprotokoll Nr. 3:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 4:
Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 5:
Dänemark, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 6:
Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 7:
Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 8:
Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Republik Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, uns Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;
HABEN
IN DEM WUNSCHE, untereinander ein multilaterales Zahlungssystem einzurichten, damit sich sowohl der sichtbare wie der unsichtbare Handel zwischen ihnen und mit den ihnen angeschlossenen Währungsgebieten auf multilateraler Grundlage abwickeln kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem geeignet sein soll, zwischen den Vertragsparteien die Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen, frei von Diskriminierungen, in möglicht weitem Umfang zu erleichtern; daß es den Vertragsparteien in ihren Bemühungen helfen soll, sich von außerordentlicher auswärtiger Hilfe unabhängig zu machen; daß es die Vertragsparteien ermutigen soll, ein hohes, gleichbleibendes Handels- und Beschäftigungsvolumen unter der Beachtung der Notwendigkeit stabiler finanzieller Verhältnisse im Inneren zu erreichen oder zu erhalten; und daß es schließlich, so beschaffen sein soll, daß es den Übergang von der gegenwärtigen Lage der Vertragsparteien zu derjenigen ermöglicht, die sich nach Beendigung des Programms für den Europäischen Wiederaufbau ergeben wird, insbesondere indem es sie mit Mitteln versieht, die teilweise die Rolle von Gold- und Devisenreserven spielen können, und ihnen die Möglichkeit und den Anreiz gibt, bei einer Besserung ihrer Lage ihre Gold- und Devisenreserven zu verstärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem die Beibehaltung wünschenswerter Formen der Spezialisierung im Handel gestatten, dabei aber die Rückkehr zur vollen Multilateralität des Handels erleichtern und daß es gleichzeitig zur Wiedereinführung der allgemeinen Konvertierbarkeit der Währungen beitragen soll;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein solches Zahlungssystem auch so gestaltet sein muß, daß es nach Ablauf des Programm für den Europäischen Wiederaufbau in Kraft bleiben und weiter angewendet werden kann, bis es möglich ist auf andere Weise ein multilaterales System für den europäischen Zahlungsverkehr herzustellen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erhaltung des inneren und äußeren finanziellen Gleichgewichts der Vertragsparteien jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des geplanten Zahlungssystems bildet; sowie
IM HINBLICK DARAUF, daß der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Rat“ genannt) durch Entschließung vom 18. August 1950 den Wortlaut diese Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt) empfohlen und bestimmt hat, daß die Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seiner Anwendung übernehmen soll;
Folgendes VEREINBART: