Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge - Zollformalitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.06.1956
14.03.1956
39/04 Zollabkommen
(Übersetzung)
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE UND IM REISEVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 131/1956 (NR: GP VII RV 616 AB 667 S. 83. BR: S. 112.)
Englisch, Französisch, Spanisch
*Ägypten 131/1956 *Argentinien 131/1956 *Belgien 131/1956 *Bolivien 131/1956 *China 131/1956 *Costa Rica 131/1956 *Deutschland/BRD 131/1956 *Dominikanische R 131/1956 *Ecuador 131/1956 *Frankreich 131/1956 *Guatemala 131/1956 *Haiti 131/1956 *Heiliger Stuhl 131/1956 *Honduras 131/1956 *Indien 131/1956 *Iran 131/1956 *Israel 131/1956 *Italien 131/1956 *Japan 131/1956 *Jugoslawien 131/1956 *Kambodscha 131/1956 *Kanada 131/1956 *Kuba 131/1956 *Libanon 131/1956 *Luxemburg 131/1956 *Mexiko 131/1956 *Monaco 131/1956 *Myanmar 131/1956 *Niederlande 131/1956 *Panama 131/1956 *Peru 131/1956 *Philippinen 131/1956 *Portugal 131/1956 *Schweden 131/1956 *Schweiz 131/1956 *Spanien 131/1956 *Sri Lanka 131/1956 *Uruguay 131/1956 *USA 131/1956 *Vereinigtes Königreich 131/1956
Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.
e-rk
23.05.2025
10003870
NOR11003906
N3195612734T