Kurztitel

Schlussakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Unterzeichnungsdatum

14.03.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE UND IM REISEVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 131/1956 (NR: GP VII RV 616 AB 667 S. 83. BR: S. 112.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 131 aus 1956, *Argentinien 131 aus 1956, *Belgien 131 aus 1956, *Bolivien 131 aus 1956, *China 131 aus 1956, *Costa Rica 131 aus 1956, *Deutschland/BRD 131 aus 1956, *Dominikanische R 131 aus 1956, *Ecuador 131 aus 1956, *Frankreich 131 aus 1956, *Guatemala 131 aus 1956, *Haiti 131 aus 1956, *Heiliger Stuhl 131 aus 1956, *Honduras 131 aus 1956, *Indien 131 aus 1956, *Iran 131 aus 1956, *Israel 131 aus 1956, *Italien 131 aus 1956, *Japan 131 aus 1956, *Jugoslawien 131 aus 1956, *Kambodscha 131 aus 1956, *Kanada 131 aus 1956, *Kuba 131 aus 1956, *Libanon 131 aus 1956, *Luxemburg 131 aus 1956, *Mexiko 131 aus 1956, *Monaco 131 aus 1956, *Myanmar 131 aus 1956, *Niederlande 131 aus 1956, *Panama 131 aus 1956, *Peru 131 aus 1956, *Philippinen 131 aus 1956, *Portugal 131 aus 1956, *Schweden 131 aus 1956, *Schweiz 131 aus 1956, *Spanien 131 aus 1956, *Sri Lanka 131 aus 1956, *Uruguay 131 aus 1956, *USA 131 aus 1956, *Vereinigtes Königreich 131/1956

Sonstige Textteile

Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003870

Dokumentnummer

NOR11003906

alte Dokumentnummer

N3195612734T