Kurztitel

Zollerleichterungen im Reiseverkehr (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Langtitel

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN IM REISEVERKEHR, BETREFFEND DIE EINFUHR VON WERBESCHRIFTEN UND WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 131/1956 (NR: GP VII RV 616 AB 667 S. 83. BR: S. 112.)

Sonstige Textteile

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz des Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN sind

anläßlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr durch die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,

vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern,

über folgende zusätzliche Bestimmungen übereingekommen: