Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1956,
Vertrag - Liechtenstein
Paragraph 0
26.09.1956
07.12.1955
39/03 Doppelbesteuerung
Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
StF: BGBl. Nr. 215/1956
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9, Absatz eins, am 26. September 1956 in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des am 7. Dezember 1955 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
e-rk
03.10.2017
10003867
NOR11003902
N3195612657T