Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.09.1956

Unterzeichnungsdatum

07.12.1955

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

StF: BGBl. Nr. 214/1956 (NR: GP VIII RV 4 AB 16 S. 4. BR: S. 117.)

Änderung

BGBl. Nr. 325/1968 (NR: GP XI RV 869 AB 933 S. 103. BR: S. 266.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 7. Dezember 1955 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. August 1956.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 26. September 1956 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10003866

Dokumentnummer

NOR11003901

alte Dokumentnummer

N3195612656T