Kurztitel

Steuerliche Behandlung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1929,

Inkrafttretensdatum

26.01.1929

Außerkrafttretensdatum

11.02.1979

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,).

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik über die steuerliche Behandlung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen.

StF: BGBl. Nr 82/1929

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Juli 1926 in Wien unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik über die steuerliche Behandlung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. August 1928.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 26. Jänner 1929 stattgefunden; der vorstehende Staatsvertrag ist daher gemäß seinem

Artikel 4 an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche beseelt, die steuerliche Behandlung der Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen einer den besonderen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Regelung zu unterziehen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart: