Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
Vertrag - Polen
Paragraph 0
06.06.1928
24.11.1926
39/03 Doppelbesteuerung
(Übersetzung.)
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen
StF: BGBl. Nr. 152/1928
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 24. November 1926 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. März 1927.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Mai 1928 stattgefunden hat, ist dieses Übereinkommen am 6. Juni 1928 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung von Nachlässen zu vermeiden, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen und haben sohin zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
e-rk3
30.05.2023
10003761
NOR11003795
N3192812651T