Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1925,
Vertrag – Deutschland
Paragraph 0
16.12.1925
03.10.1925
39/04 Zollabkommen
zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 3,
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen.
StF: BGBl. Nr. 447/1925 (NR: GP II 449 AB – S. 119.)
Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Dezember 1925 in Berlin ausgetauscht.
Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind die nachstehenden Vereinbarungen getroffen worden:
e-rk
01.04.2025
10003753
NOR11003787
N3192513431T