Kurztitel

Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1925,

Inkrafttretensdatum

16.12.1925

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 3,

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1925, (NR: GP römisch II 449 AB – S. 119.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Dezember 1925 in Berlin ausgetauscht.

Präambel/Promulgationsklausel

Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind die nachstehenden Vereinbarungen getroffen worden: