Kurztitel

Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1925,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.11.1925

Außerkrafttretensdatum

04.12.2018

Unterzeichnungsdatum

08.11.1924

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, beendet anzusehen ist vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2018,).

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen

StF: BGBl. Nr. 438/1925

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 8. November 1924 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Oktober 1925.

Ratifikationstext

Dieser Staatsvertrag ist am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, das ist am 10. November 1925, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen zu vermeiden, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR11003784

alte Dokumentnummer

N3192512647T