Doppelbesteuerung - Nachlässe
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1923,
04.11.1922
29.02.2000
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 17 aus 2000,).
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen
StF: BGBl. Nr. 1/1923
Der Bundespräsident erklärt den am 11. Februar 1922 in Wien abgeschlossenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen samt dem dazu gehörigen Schlußprotokoll, welcher also lautet: ....
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. August 1922.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht; der Vertrag ist daher an diesem Tage in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung von Nachlässen zu vermeiden, den nachstehenden Vertrag geschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart: