Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
13.04.1999
26.03.2015
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
(Übersetzung)
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
StF: BGBl. III Nr. 32/1999 (NR: GP XX RV 1315 VV S. 145. BR: AB 5801 S. 646.)
BGBl. III Nr. 88/2008
Englisch, Französisch, Spanisch
Staatenliste siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, Litera b, für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b:
Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan
Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b und c:
Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
Gemäß Artikel 8, Absatz 7, Buchstabe a:
Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam
Gemäß Artikel 14, Absatz 5 :
Estland, Namibia, Türkei, Ungarn
Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Artikel 9 q, u, a, t, e, r, erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.
Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.
Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Artikel 14, Absatz 5, zurückzieht.
Weiters haben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]: Indien, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.
angenommen in Madrid am 27. Juni 1989
Artikel 1: | Mitgliedschaft im Madrider Verband |
Artikel 2: | Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung |
Artikel 3: | Internationales Gesuch |
Artikel 3bis: | Territoriale Wirkung |
Artikel 3ter: | Gesuch um „territoriale Ausdehnung” |
Artikel 4: | Wirkung der internationalen Registrierung |
Artikel 4bis: | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
Artikel 5: | Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien |
Artikel 5bis: | Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile |
Artikel 5ter: | Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register |
Artikel 6: | Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung |
Artikel 7: | Erneuerung der internationalen Registrierung |
Artikel 8: | Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung |
Artikel 9: | Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung |
Artikel 9bis: | Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung |
Artikel 9ter: | Gebühren für bestimmte Eintragungen |
Artikel 9quater: | Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten |
Artikel 9quinquies: | Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche |
Artikel 9sexies: | Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) |
Artikel 10: | Versammlung |
Artikel 11: | Internationales Büro |
Artikel 12: | Finanzen |
Artikel 13: | Änderung bestimmter Artikel des Protokolls |
Artikel 14: | Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten |
Artikel 15: | Kündigung |
Artikel 16: | Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers |
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.9.2013 eingearbeitet.
e-rk
05.06.2025
10003692
NOR11003722
N2199957506L