Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

13.04.1999

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

StF: BGBl. III Nr. 32/1999 (NR: GP XX RV 1315 VV S. 145. BR: AB 5801 S. 646.)

Änderung

BGBl. III Nr. 88/2008

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, Litera b, für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Artikel 8, Absatz 7, Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Artikel 14, Absatz 5 :

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Artikel 9 q, u, a, t, e, r, erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Artikel 14, Absatz 5, zurückzieht.

Weiters haben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]: Indien, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1:

Mitgliedschaft im Madrider Verband

Artikel 2:

Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung

Artikel 3:

Internationales Gesuch

Artikel 3bis:

Territoriale Wirkung

Artikel 3ter:

Gesuch um „territoriale Ausdehnung”

Artikel 4:

Wirkung der internationalen Registrierung

Artikel 4bis:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Artikel 5:

Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien

Artikel 5bis:

Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile

Artikel 5ter:

Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register

Artikel 6:

Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung

Artikel 7:

Erneuerung der internationalen Registrierung

Artikel 8:

Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung

Artikel 9:

Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung

Artikel 9bis:

Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung

Artikel 9ter:

Gebühren für bestimmte Eintragungen

Artikel 9quater:

Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten

Artikel 9quinquies:

Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche

Artikel 9sexies:

Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)

Artikel 10:

Versammlung

Artikel 11:

Internationales Büro

Artikel 12:

Finanzen

Artikel 13:

Änderung bestimmter Artikel des Protokolls

Artikel 14:

Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten

Artikel 15:

Kündigung

Artikel 16:

Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.9.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR11003722

alte Dokumentnummer

N2199957506L