Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
01.11.1992
ABKOMMEN VOM 23. MAI 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VERGLEICHEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 571/1992 (NR: GP XVII RV 1211 VV S. 149. BR: AB 3960 S. 533.)
BGBl. Nr. 949/1994 (NR: GP XVIII RV 1643 AB 1850 S. 174. BR: AB 4927 S. 589.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, mit 1. November 1992 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: