Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
01.11.1992
ZUSATZABKOMMEN VOM 16. SEPTEMBER 1988 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 570/1992 (NR: GP XVII RV 1041 AB 1206 S. 132. BR: AB 3824 S. 526.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht: das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, mit 1. November 1992 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen *) zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach dem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,