Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
01.01.1993
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik`` bzw. ,,slowakisch`` treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik``, ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik``, ,,CSSR``, ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik`` oder ,,CSFR`` bzw. ,,tschechoslowakisch``. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein ,,Beachte`` befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
VERTRAG
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 54/1992 (NR: GP XVII RV 1340 VV S. 149. BR: AB 3964 S. 533.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 1991 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 26, Absatz eins, mit 1. März 1992 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik,
in dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern,
in der Erkenntnis, daß die Vollziehung einer Freiheitsstrafe in dem Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, seine Resozialisierung fördert,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie ihrer Folgedokumente voll und ganz durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Alois Mock
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik:
Herrn Jiri Dienstbier,
Stellvertretender Ministerpräsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: