Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1990,
Vertrag – ČSSR
Paragraph 0
01.06.1990
31.12.1992
21.06.1988
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 212/1990 (NR: GP XVII RV 701 AB 808 S. 97 BR: AB 3656 S. 513.)
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 1. Juni 1990 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
23.04.2020
10002942
NOR11002965
N2199011719J