Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Langtitel

(Übersetzung)

AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN 1*)

StF: BGBl. Nr. 13/1989

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 176/1990

BGBl. III Nr. 109/1997

Ratifikationstext

angenommen am 22. April 1988 von der Versammlung und vom Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband)

Präambel/Promulgationsklausel

VERZEICHNIS DER REGELN

Präambel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel 1: Abkürzungen

Regel 2: Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel 3: Hinterleger; Inhaber

Regel 4: Nationale Behörde

Regel 5: Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

Regel 6: Berechnung der Fristen

Regel 7: Arbeitssprache

Kapitel 2: Gesuch um internationale Registrierung

  Regel  8: Form und Inhalt des Gesuchs um internationale

            Registrierung

  Regel  9: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

            Unterlagen

  Regel 10: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

            Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

Kapitel 3: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung

Regel 11: Mängel im allgemeinen

Regel 12: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale

Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

Regel 13: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten

unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen

Kapitel 4: Internationale Registrierung

Regel 14: Registrierung der Marke im internationalen Register

Regel 15: Datum der internationalen Registrierung

Kapitel 5: Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

  Regel 16: Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen

            und der auf die Schutzverweigerungen folgenden

            Endentscheidungen

  Regel 17: Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der

            Schutzverweigerungen

  Regel 18: Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen

  Regel 19: Eintragung bestimmter gerichtlicher oder

            Verwaltungsentscheidungen

Kapitel 6: Eintragung einer Änderung

Regel 20: Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung

Regel 21: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung

Regel 22: Eintragung der Änderung in das internationale Register

und Eintragungsdatum

Regel 23: Berichtigungen

Kapitel 7: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung

Regel 24: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel 25: Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung

Regel 26: Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen

Registrierung

Regel 27: Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung

Regel 28: Eintragung der Erneuerung in das internationale Register

Kapitel 8: Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29: Bescheinigungen

Regel 30: Mitteilungen

Regel 31: Veröffentlichungen

Kapitel 9: Gebühren

Regel 32: Erforderliche Gebühren

Regel 33: Gebührenfreiheit

Regel 34: Zahlung der Gebühren

Regel 35: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Kapitel 10: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Regel 36: Inkrafttreten

Regel 37: Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung

bestimmter Registrierungen

Präambel

Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979,

und

der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957,

die vom 18. bis 22. April 1988 in Genf zu gemeinsamen außerordentlichen Sitzungen zusammengetreten sind,

nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken an.

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*1) Ersetzt die unter Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1975, kundgemachte und unter Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1984, geänderte Ausführungsordnung