Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
01.08.1988
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
StF: BGBl. Nr. 261/1988 (NR: GP XVII RV 460 AB 509 S. 54. BR: AB 3455 S. 499.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, wurden am 14. März bzw. 11. Mai 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 1. August 1988 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart: